Statuten
§
1: Name und Sitz
1
Unter dem Namen Goethe-Gesellschaft Schweiz besteht ein Verein im Sinne von
Art 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Rechtsdomizil des Vereins
ist Zürich.
2
Solange die Vereinsversammlung nichts anderes beschliesst, wird der Verein
im Handelsregister nicht eingetragen.
§
2: Zweck
1
Der Verein möchte die Goethe-Kenntnis und das Goethe-Verständnis in der
Schweiz fördern. Er möchte ein Forum bieten für eine offene und
gegenwartsbezogene Auseinandersetzung mit dem Werk Goethes und seiner
Person. Er macht es sich zur Aufgabe, zwischen Einzelpersonen und Gruppen,
die sich mit Goethe und seinem Werk befassen, Verbindungen herzustellen und
die Zusammenarbeit zu erleichtern.
2
Der Verein will auf literarische, theatrale, musikalische, bildkünstlerische
und wissenschaftliche Veranstaltungen und Ereignisse vor allem in der
Schweiz aufmerksam machen und die Mitglieder zum Besuch von Lesungen,
Liederabenden, Aufführungen, Filmen und Vorträgen anregen. Der Verein gibt
zu diesem Zweck ein Mitteilungsblatt heraus.
3
Der Verein setzt sich zum Ziel, selbst in lockerer Folge Veranstaltungen
durchzuführen, die der Auseinandersetzung mit Goethes Persönlichkeit,
Dichtung, Wissenschaft, Weltbild und Wirkung dienen können. Er lädt
ausgewiesene Künstler oder Künstlerinnen, Referenten oder Referentinnen zu
solchen Veranstaltungen und zu Diskussionen ein.
4
Der Verein gibt ein Mitteilungsblatt heraus.
5
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§
3: Mitgliedschaft und Haftung
1
Interessierte können beitreten durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand.
2
Mit dem Beitritt akzeptiert das Mitglied die Statuten.
3
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftlichen Austritt auf Ende
eines Jahres oder durch Ausschluss. Dieser erfolgt automatisch, wenn der
Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung während mehr als zwei Jahren nicht mehr
bezahlt worden ist. Über Ausschlüsse aus anderen Gründen entscheidet auf
Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
4
Auf Antrag von Mitgliedern oder des Vorstandes kann die
Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder oder Ehrenorgane ernennen, die von der
Beitragspflicht befreit sind.
5
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
§
4: Organe und Funktionen
1
Die Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c)
Der Ausschuss
d)
die Revisoren
a)
Mitgliederversammlung
2
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
3
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand alle zwei Jahre
einberufen. Einladung und Traktanden sind den Mitgliedern mindestens
dreissig Tage vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben. Diese wird vom
Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
4
Mindestens ein Fünftel der Mitglieder können unter Angabe der Traktanden
die Durchführung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
Deren Einberufung hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erfolgen.
5
Jedes Mitglied besitzt das Recht, Anträge zu stellen. Über die Behandlung
von Anträgen, die dem Vorstand nicht mindestens dreissig Tage vor der
Versammlung schriftlich vorlagen und daher nicht traktandiert werden
konnten, entscheidet die Mitgliederversammlung.
6
Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Stellvertretung
ist ausgeschlossen. Die Beschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit der
Stimmenden getroffen. Sie erfolgen durch offenes Handmehr. Wenn es der
Vorstand oder die Mitgliederversammlung beschliessen, wird schriftlich gewählt
oder abgestimmt.
7
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie zwei Rechnungsrevisoren
auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
8
Die Mitgliederversammlung bestimmt, auf Antrag des Vorstandes, die Höhe des
Mitgliederbeitrages. Sie diskutiert und genehmigt den Tätigkeitsbericht des
Vorstandes sowie die Rechnung des Kassiers, letzteres nach Anhörung des
Berichts der Revisoren.
9
Statutenänderungen, Auschlüsse von Mitgliedern aus anderen als den unter
§ 3: Abs. 3 genannten finanziellen Gründen und die Auflösung des Vereins
bedürfen eines Zweidrittelmehrs.
10
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die
Protokolle werden im Mitteilungsblatt des Vereins publiziert.
b)
Vorstand
11
Der Vorstand soll 14 Mitglieder umfassen. Er beschliesst über
alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten anderen Organen
vorbehalten sind. Die anfallenden Aufgaben und Befugnisse können in einer
Geschäftsordnung geregelt werden.
12 Dem Vorstand obliegt insbesondere die Planung der Aktivitäten der Gesellschaft.
13
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
14
Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins in begründeten Fällen ganz oder
teilweise von der Beitragspflicht befreien.
15 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Nur vereinsbezogene Ausgaben können der Vereinskasse belastet werden.
c) Ausschuss:
16 Der Ausschuss besteht aus 5-7 Mitgliedern, darunter Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/Vizepräsidentin, Kassier/Kassierin und Aktuar/Aktuarin. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
d)
Revisoren
17
Als Revisoren sollen von der Mitgliederversammlung zwei Vereinsmitglieder
oder eine Treuhandstelle gewählt werden. Diese prüfen die Rechnungsführung
und legen der Mitgliederversammlung ihren Bericht schriftlich vor. Der
Bericht muss vor Erteilung der Decharge verlesen werden.
§
5: Auflösung
1
Beschliesst die Mitgliederversammlung die Auflösung gemäss § 4: Abs. 9
oder tritt diese von Gesetzes wegen ein, so gehen das Vereinsvermögen und
sonstiges Vereinseigentum an eine schweizerische oder ausländische
Vereinigung mit verwandter Zielsetzung.
Die Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 5. Februar 1997 im Bodmerhaus Zürich einstimmig angenommen.
Anlässlich der 4. Mitgliederversammlung der «Goethe-Gesellschaft Schweiz» vom 9. November 2002 in Genf wurde § 4 einstimmig revidiert und der Ausschuss als neues Organ des Vereins eingeführt.